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Wichtig zu wissen: 10 Fakten zum Mutterschutzgesetz

MutterschutzDer Schwangerschaftstest war positiv und nun strahlt ihr vor Glück. Gleichzeitig seid ihr verunsichert, welche rechtlichen Schritte ihr nun gehen müsst. Wann muss ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen? Steht mir eine finanzielle Unterstützung vor und nach der Geburt zu? Hier gibt es die zehn wichtigsten Fakten zum Mutterschutzgesetz.

Fakt 1: Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes

Unter das Mutterschutzgesetz (MuSchG) fallen in der Regel alle Frauen, die während ihrer Schwangerschaft in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören auch Frauen in der Ausbildung und im Studium, einer Teilzeitbeschäftigung, in Heimarbeit sowie in befristeten und geringfügigen Arbeitsverhältnissen. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für die folgenden Gruppen:

  • Adoptivmütter
  • Hausfrauen
  • Geschäftsführerinnen
  • Organmitglieder juristischer Personen und Gesellschaften

Fakt 2: Selbstständigkeit und das Mutterschutzgesetz

Grundsätzlich haben selbstständige Frauen kein Anrecht auf den Mutterschutz. Hier gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung für selbstständige Frauen, die zum Beginn des Mutterschutzes in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Fakt 3: Beginn und Ende der Mutterschutzzeit

Grundsätzlich beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (ET) und endet acht Wochen nach der Geburt. Findet die Geburt vor dem ET statt, werden die übrigen Tage auf die Mutterschutzzeit nach der Entbindung übertragen. Wird das Kind nach dem ET entbunden, bleibt trotzdem die Mutterschutzzeit von acht Wochen bestehen. Bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie der Geburt von Kindern mit Behinderung verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen. Vor der Geburt haben Frauen die Möglichkeit, den Mutterschutz nicht in Anspruch zu nehmen und auf eigenen Wunsch weiterzuarbeiten. Der Mutterschutz nach der Entbindung ist hingegen ein Muss.

Fakt 4: Die Mitteilungspflicht

Es gibt keine grundsätzliche Mitteilungspflicht für schwangere Frauen. Wann sie ihrem Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, ist nicht gesetzlich geregelt – ab einem gewissen Zeitpunkt ist es jedoch unübersehbar. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber gewisse Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, damit die Schwangere weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen kann. Das trifft zum Beispiel zu, wenn die Arbeitnehmerin im Schichtdienst arbeitet und lange stehen muss. Auch wenn die Schwangere sich in einer Führungsposition befindet, sollte der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden, damit er ausreichend Zeit hat, um eine Vertretung einzuarbeiten. Die Mitteilung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Um einen Beweis zu haben, empfiehlt es sich aber, den Arbeitgeber schriftlich über die Schwangerschaft zu informieren. Der Arbeitgeber kann wiederum eine Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin verlangen.

Fakt 5: Das Mutterschaftsgeld

Während des Mutterschutzes erhält man Mutterschaftsgeld. Ist man gesetzlich krankenversichert, erhält man von der Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Verdient man monatlich mehr als 390 Euro netto (30 Kalendertage x 13 Euro), zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wer privat versichert ist, erhält vom Bundesversicherungsamt maximal 210 Euro im Monat.

Fakt 6: Mutterschutz am Arbeitsplatz

Hat man dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt, muss dieser dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz für Sicherheit und den besonderen Schutz der Schwangeren gesorgt ist. Dazu zählt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, die im Stehen arbeiten, einen zusätzlichen Anspruch auf Pausen haben. Umgekehrt dürfen Frauen die vornehmlich im Sitzen arbeiten, sich öfter die Beine vertreten. Verboten sind während der Schwangerschaft folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten bei extremer Hitze, Kälte, Nässe und Lärm
  • Akkord- oder Fließbandarbeit
  • Mehrarbeit und Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Hier gelten Ausnahmen für Frauen, die im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in der Krankenpflege tätig sind.)

Fakt 7: Arbeitszeiten für schwangere und stillende Frauen

Es gibt klare Regelungen zu den Arbeitszeiten von schwangeren Frauen. Diese gelten auch, wenn die Schwangere sich bereits im Mutterschutz befindet und freiwillig arbeitet:

  • Frauen ab 18 Jahren: max. 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden pro Doppelwoche
  • Frauen unter 18 Jahren: max. 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden pro Doppelwoche
  • Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen sowie nachts arbeiten. Zudem ist keine Mehrarbeit erlaubt.

Ausnahmen sind auch hier möglich, beispielsweise bei Tätigkeiten in Krankenhäusern, in der Landwirtschaft und im Hotelgewerbe.

Fakt 8: Der Mutterschutzlohn

Wird von dem/der zuständigen Ärztin für die Schwangere vor oder nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, weil die Betroffene ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, wird vom Arbeitgeber ein Mutterschutzlohn ausgezahlt. Die Höhe des Mutterschutzlohnes richtet sich nach dem durchschnittlichen Lohn der vergangenen drei Monate.

Fakt 9: Kündigungsschutz in der Mutterschutzzeit

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass schwangere Frauen während des Mutterschutzes und bis zu vier Monate nach der Geburt unkündbar sind. Eine mögliche Ausnahme ist, wenn der Arbeitgeber sich im Insolvenzverfahren befindet.

Diese Regelung betrifft auch die Probezeit.

Fakt 10: Freistellung für Untersuchungen

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes wird auch geregelt, dass schwangere Frauen einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit haben, wenn Vorsorgeuntersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Diese Freistellung darf keinen Verdienstausfall nach sich ziehen und die Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.


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