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Trautes Heim, Glück allein?

Mietrecht SchwangerschaftEin Baby bringt viele Veränderungen mit sich. Bewohnen Sie mit Ihrer kleinen Familie ein Eigenheim, haben Sie viele Freiheiten. Anders sieht es aus, wenn Sie in einem Mietshaus wohnen. Mit Ihren Nachbarn wohnen Sie auf vergleichsweise engem Raum. Babygeschrei lässt sich nicht vermeiden, vor allem nicht, wenn Ihr kleiner Schatz erst wenige Tage oder Wochen alt ist. Sie fragen sich vielleicht, ob Ihre Nachbarn und Ihr Vermieter immer Verständnis haben. Wie sieht es eigentlich aus, wenn Sie den Kinderwagen im Hausflur abstellen?

Auf Wohnungssuche in der Schwangerschaft

Sind Sie während der Schwangerschaft auf Wohnungssuche, hat der künftige Vermieter ein Recht auf Selbstauskunft. Er muss sich über die neuen Mieter absichern. Er darf jedoch nur Fragen stellen, für die berechtigtes Interesse besteht. Dazu gehören Fragen über ein Arbeitsverhältnis und eine ausreichende Bonität. Unberechtigt ist eine Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft. Fragt er, ob Sie schwanger sind, müssen Sie diese Frage nicht beantworten, selbst wenn ein Baby unterwegs ist.

Auch dann, wenn der Vermieter nur an kinderlose Paare vermietet und im Haus bislang noch keine Kinder wohnen, ist es Ihr Recht, die Schwangerschaft zu verschweigen. Der Vermieter darf auch nicht nach einer beabsichtigten Familienplanung fragen.

Die gute Nachricht: Haben Sie die Wohnung erhalten und dem Vermieter die Schwangerschaft verschwiegen, darf der Vermieter Ihnen nicht kündigen, wenn das Kind bereits geboren ist. Er darf den Mietvertrag nicht aufgrund arglistiger Täuschung anfechten, selbst wenn Sie gelogen haben.

Schwanger bei einem bestehenden Mietverhältnis

Wohnen Sie bereits seit einiger Zeit zur Miete, möchten Sie weiterhin dort wohnen bleiben und werden Sie schwanger, sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Vermieter zu informieren. Haben Sie zu Ihrem Vermieter ein gutes Verhältnis, können Sie ihn über den künftigen Nachwuchs informieren, doch ist das kein Muss.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Paragraf 540, dass der Mieter verpflichtet ist, den Vermieter um eine Erlaubnis zu bitten, wenn er dritte Personen in die Wohnung aufnimmt. Tut das der Mieter nicht, verstößt er gegen die Pflichten laut Mietverhältnis.

Eine Ausnahme bilden nahe Familienangehörige, zu denen Kinder gehören. Das Grundgesetz (GG) schützt im Artikel 6 Absatz 1 Kinder genauso wie Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner des Mieters. Wird ein Baby geboren, liegt keine Gebrauchsüberlassung an Dritte vor. Sie müssen Ihren Vermieter weder vor noch nach der Geburt Ihres Babys um Erlaubnis bitten. Der Vermieter kann der Aufnahme eines Kindes in die Wohnung grundsätzlich nicht widersprechen.

Was tun bei Kündigung durch den Vermieter?

Der Vermieter ist berechtigt, Ihnen zu kündigen, wenn das Baby geboren wurde und die Wohnung überbelegt ist. Eine Überbelegung liegt vor, wenn pro Erwachsenen oder für zwei Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren weniger als 15 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen.

Allerdings können Sie sich auf die Härtefallregelung gemäß Paragraf 574 a BGB berufen. Sie sind als Mieter berechtigt, von Ihrem Vermieter eine befristete Verlängerung des Mietvertrags zu verlangen. Das ist auch dann möglich, wenn die Kündigung aufgrund einer Überbelegung berechtigt ist. Sie können sich darauf berufen, dass ein Umzug mit einem Kleinkind nicht zumutbar ist. Das Recht ist auf Ihrer Seite, wenn Sie trotz intensiver Bemühungen aufgrund der allgemeinen Situation auf dem Wohnungsmarkt keine geeignete Wohnung finden.

Berücksichtigung des Babys bei den Nebenkosten

Wie ein Baby bei den Nebenkosten berücksichtigt wird, hängt von den Regelungen im Mietvertrag ab. Für die Nebenkosten ist im Mietvertrag ein Verteilschlüssel oder Umlageschlüssel vereinbart. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, erfolgt die Umlage der Nebenkosten gemäß Paragraf 556 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche.

Der Vermieter hat für die Umlage der Nebenkosten zwei Möglichkeiten. Er muss im Mietvertrag festschreiben, welche Möglichkeit er wählt:

  • Abrechnung nach Wohnfläche: Bei der Abrechnung nach Wohnfläche spielt es keine Rolle, ob Sie ein Baby haben. Auch ein eventueller Mehrverbrauch ändert daran nichts. Ein höherer Warmwasserverbrauch kann jedoch zu einem höheren Ansatz führen. Der Vermieter kann die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten anpassen. Er ist gemäß der Heizkostenverordnung verpflichtet, mindestens 50 Prozent des Energieverbrauchs verbrauchsabhängig zu berechnen.
  • Abrechnung nach Personenzahl: Der Vermieter hat auch die Möglichkeit, nach Personenzahl abzurechnen. Auch hier muss er mindestens 50 Prozent des Energieverbrauchs verbrauchsabhängig berechnen. Zuschläge oder Abschläge darf er für Babys, Kleinkinder und Kinder grundsätzlich nicht erheben. Das bedeutet, dass ein Baby ab dem Tag seiner Geburt als volle Person zählt, auch wenn es weniger als ein Erwachsener verbraucht.

Tipp: Im Mietvertrag können Mieter und Vermieter individuelle Vereinbarungen treffen. Es ist dabei immer wichtig, dass ein klarer Abrechnungsmaßstab erkennbar ist.

Mietrecht Baby FamilieWas Sie mit einem Baby in einem Mehrfamilienhaus beachten sollten

Kinder müssen sich an die Hausordnung halten und dürfen zum Spielen nur bestimmte Flächen nutzen. Sie dürfen nicht im Hausflur spielen. Das ist für Sie als Eltern erst dann relevant, wenn Ihr Nachwuchs bereits im Kleinkindalter ist und laufen kann.

Für Sie kommt es nun darauf an, wo Sie den Kinderwagen abstellen dürfen. Es gibt kein generelles Verbot zum Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus. Der Vermieter darf auch im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine generellen Formulierungen treffen.

Einen Kinderwagen dürfen Sie insbesondere dann im Treppenhaus abstellen, wenn

  • kein anderer Platz für den Kinderwagen vorhanden ist
  • Sie im zweiten Stock oder höher wohnen und es im Haus keinen Fahrstuhl gibt
  • wenn zwar ein Fahrstuhl vorhanden, aber für einen Kinderwagen zu klein ist

Ist das Treppenhaus oder der Flur zu eng, dürfen Sie dort einen Kinderwagen nur kurzzeitig abstellen. Über Nacht und für längere Zeit sollten Sie den Kinderwagen an einem anderen Ort unterbringen. Im Brandfall dürfen Fluchtwege nicht durch Kinderwagen verstellt sein.

Tipp: Bei wenig Platz sollten Sie Ihren Kinderwagen zusammenklappen. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, den Kinderwagen anzuschließen, denn er muss im Notfall jederzeit bewegt werden.

Ist Babygeschrei eine Ruhestörung?

Babygeschrei und Kinderlärm sind keine Ruhestörung, sondern gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sozialadäquat hinnehmbar. Es handelt sich gemäß dem BGH-Urteil vom 29. April 2015, Aktenzeichen VIII ZR 197/14 um ein zumutbares Verhalten, das von Nachbarn und Vermietern zu respektieren ist. Babygeschrei ist ein Ausdruck der kindlichen Entfaltung.

Kinderlärm und Babygeschrei können zwar eine beachtliche Lautstärke erreichen, doch sind sie kein Grund zur Mietminderung für andere Mieter. Da sich Babygeschrei von den Eltern nur bedingt unterbinden lässt, spielt es auch keine Rolle, wenn das Baby während der allgemeinen Ruhezeiten schreit.


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