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Behördengänge & Erledigungen rund um die Geburt

Im Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes kommen einige wichtige Erledigungen und Behördengänge auf Sie zu. Wir empfehlen Ihnen, dies frühzeitig vorzubereiten oder zu erledigen, damit Sie, wenn das Baby auf der Welt ist, damit nicht allzu sehr belastet werden. Bitte wählen Sie nachfolgend die auf Sie zutreffenden Kriterien aus. Die Informationen werden dementsprechend angezeigt.

Sollten Fragen offen bleiben, empfehlen sich an das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de) zu wenden oder eine der anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in Essen.

WICHTIG: Bitte geben Sie bei allen Suchfiltern ein Kriterium an, damit die Informationen korrekt erscheinen.

Berufliche Tätigkeit
Krankenversicherung
Familienstand
Schwangerschaft mit

Checkliste zum Ausdrucken

Drucken Sie sich jetzt Ihre individuelle Erledigungs-Checkliste (mit den obigen Angaben) aus.
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Erledigungen vor der Geburt

  • Suchen Sie sich einen Frauenarzt

    In unserer Frauenarztsuche können Sie sich nicht nur einen Arzt in Ihrer Nähe, sondern auch gezielt nach Praxen suchen, die zusätzlich oder auch ausschließlich Pränataldiagnostik anbieten. Dies ist wichtig für die Nackenfaltenmessung und die Feindiagnostik. Ihr Arzt wird Sie im Detail darüber aufklären.

    Zur Frauenarztsuche

  • Suchen Sie sich eine Hebamme

    Suchen Sie sich frühzeitig eine Hebamme, die Sie während Ihrer Schwangerschaft begleitet. Sie können ruhig schon ab der 12. Woche damit beginnen. Die Leistungen werden von der Krankenkasse bezahlt, außer Sonderleistungen wie Akupunktur o. Ä. – aber das erklärt Ihnen alles Ihre Hebamme im Detail.

    Zur Hebammensuche

  • Suchen Sie sich eine Klinik oder ein Geburtshaus

    Erkundigen Sie sich frühzeitig, wo Sie entbinden möchten. Alle Krankenhäuser und die meisten Geburtshäuser bieten Informationsabende zur Entbindung an, in der Regel inklusive Kreißsaal-Besichtigung bzw. Besichtigung der Räumlichkeiten der Geburtshäuser. Es gibt auch Kliniken, bei denen man sich schon sehr früh anmelden muss. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrem Wunschkrankenhaus nach möglichen Wartelisten.

    Zur Klinik- und zur Geburtshaussuche

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber

    Im Grunde sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Allerdings stehen Ihnen dann auch nicht die Rechte einer Schwangeren zu. Der Kündigungsschutz greift erst, wenn Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Wann Sie das tun, ist Ihre Entscheidung. Die meisten Frauen warten die ersten 12 Wochen ab, da hier noch ein gewisses Risiko besteht. Bitte bedenken Sie jedoch: Gerade auch in den ersten drei Schwangerschafts-Monaten können Gefährdungen für Ihr ungeborenes Kind bestehen. Erst wenn Sie Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.
    Die Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“ können Sie kostenlos auf der Website des Bundesfamilienministeriums herunterladen.

  • Legen Sie auf Wunsch des Arbeitsgebers ein Schwangerschafts-Attest vor

    In der Regel reicht dem Arbeitgeber die Vorlage des Mutterpasses bzw. eine Kopie der Seite, in der der vorläufige Geburtstermin steht (alle anderen Daten auf der Seite können Sie schwärzen). Sollte sich der Geburtstermin im Laufe der Schwangerschaft ändern, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren und erneut eine Bestätigung vorlegen. Es gibt Arbeitgeber, die auf einem Schwangerschafts-Attest des Arztes bestehen und denen die Kopie des Mutterpasses nicht genügt. Die Ausstellung dieses Attestes kostet 10 €, die vom Arbeitgeber zu tragen sind – reichen Sie daher die Quittung bei Ihrer Personalabteilung ein.

  • Informieren Sie die gesetzliche Krankenkasse

    Bitte informieren Sie Ihre Krankenkassen frühzeitig über Ihre Schwangerschaft. Sobald Sie von Ihrem Arzt die Geburtsterminbescheinigung erhalten haben, können Sie diese und Ihre Gehaltsbescheinigung an Ihre Krankenkasse senden. Damit wird das Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes berechnet. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Mehrlingen und Frühgeburten) nach dem eigentlichen Geburtstermin. Ist der tatsächliche Geburtstermin später, verlängert sich der Mutterschutz vor der Geburt entsprechend, an den 8 Wochen nach der Geburt ändert sich nichts. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verkürzt sich der Mutterschutz vor der Geburt, wird jedoch nach der Geburt hinzugefügt, so dass Sie sich insgesamt 14 Wochen im Mutterschutz befinden.

    Senden Sie nach der Entbindung die Geburtsbescheinigung mit dem Vermerk „Mutterschaftshilfe“ an Ihre Krankenkasse.

  • Lassen Sie die Vaterschaft anerkennen

    Wir empfehlen, die Vaterschaftsanerkennung (bei Unverheirateten) bereits vor der Geburt zu erledigen. So kann der Vater nach der Geburt sofort in die Geburtsurkunde eingetragen werden und Ihr Kind erhält somit gleich die vollständige Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie sich zusätzliche Behördengänge ersparen. Außerdem ist die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt beim Jugendamt oder Standesamt kostenfrei. Denken Sie auch daran, die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abzugeben, wenn Sie sich das Sorgerecht teilen wollen.

    Bitte erfragen Sie bei der Terminabsprache im Jugend- oder Standesamt die notwendigen Unterlagen, da diese je nach Sachlage unterschiedlich sein können. Folgende Dokumente gehören in der Regel dazu:

    • Personalausweise beider Eltern
    • Geburtsurkunde beider Eltern
    • Mutterpass

    Persönliches Erscheinen ist notwendig.

    Details zur Vaterschaftsanerkennung und zum Sorgerecht

    Details zur Vaterschaftsanerkennung und zum Sorgerecht

    Details zur Vaterschaftsanerkennung und zum Sorgerecht

  • Kümmern Sie sich um das Sorgerecht

    Unverheiratete Mütter haben automatisch das alleinige Sorgerecht, wobei der Zeitpunkt der Geburt entscheidend ist. Soll das Sorgerecht mit dem Kindesvater geteilt werden, muss eine gemeinsame Sorgerechtserklärung öffentlich beurkundet werden (beim Jugendamt kostenfrei oder beim Notar kostenpflichtig). Stimmt die Mutter dieser nicht zu, könnte der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.

  • Informieren Sie die Agentur für Arbeit

    Sie sind verpflichtet, die Agentur für Arbeit (wenn Sie Leistungen beziehen) über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Wenn Sie bereits Arbeitslosengeld I erhalten und innerhalb der Bezugsdauer schwanger werden, bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen, da Sie weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können. Mit Beginn der Mutterschutzfrist erhalten Sie dann Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe des Arbeitslosengeldes.

  • Beantragen Sie Elternzeit beim Arbeitgeber

    Mit der Elternzeit kann die Erwerbstätigkeit unterbrochen werden. Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit bis das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich: Nach ihrem Ablauf besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Mütter und Väter können seit dem 1. Juli 2015 statt bisher zwölf Monate nun 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Bei der Festlegung der Elternzeit sind einige wichtige Punkte zu beachten, insbesondere auch dann, wenn man während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte.

    Zu den detaillierten Informationen zur Elternzeit

  • Holen Sie sich Unterstützung bei finanziellen Sorgen

    Die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen bieten auch Beratung und Unterstützung bei finanziellen Problemen und Existenzsorgen an. So gibt es z. B. die sogenannte „Stiftung Hilfe für die Familie“. Sie können dort während der Schwangerschaft u. a. eine finanzielle Beihilfe für die Babyerstausstattung, Einrichtungsgegenstände und vieles mehr erhalten, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen. Die staatlich anerkannten Beratungsstellen vermitteln diese Hilfe in der Regel und rechnen aus, ob Sie und Ihre Familie noch vor oder spätestens nach der Geburt einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben, zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag, Landeserziehungsgeld etc.

  • Packen Sie Ihren Klinikkoffer

    Sie sollten Ihren Klinikkoffer rechtzeitig packen und griffbereit halten, da Sie nie genau wissen, wann es losgeht. Erledigen Sie das am besten gleich zu Beginn des Mutterschutzes. Die folgende Liste ist anhand von persönlichen Erfahrungen zusammengestellt.

    Checkliste als PDF downloaden

Was Sie vor der Geburt sonst noch vorbereiten/erledigen können

  • Beantragen Sie Mutterschaftsgeld

    Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung bekommen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Den Antrag können Sie frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei Ihrer Krankenkasse stellen. Sie erhalten bis zu 13 Euro pro Kalendertag Mutterschaftsgeld zzgl. Arbeitgeberzuschuss. Insgesamt erhalten Sie so das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 3 Monate vor Ihrem Mutterschutz.
    Privatversicherte Frauen erhalten im Mutterschutz vom Arbeitgeber ihr Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag. Wenn Sie privatversichert sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, dann können Sie beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld beantragen. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers. Sie erhalten als Mutterschaftsgeld zumindest eine Einmalzahlung von 210 €. Den Antrag können Sie hier online ausfüllen:

    Bedingungen und Anträge zum Mutterschaftsgeld

    Senden Sie nach der Entbindung die Geburtsbescheinigung mit dem Vermerk „Mutterschaftshilfe“ an das Bundesversicherungsamt.

    Bundesversicherungsamt
    Mutterschaftsgeldstelle
    Friedrich-Ebert-Allee 38
    53113 Bonn

    Zusatz-Information
    Während der Elternzeit müssen prinzipiell die Beiträge der privaten Krankenkasse zu 100 % selbst getragen werden.

  • Bereiten Sie die Elterngeldanträge vor

    Um Elterngeld zu beantragen, muss man sehr viel Papierkram erledigen. Sie sollten sich alle Formulare schon vor der Geburt besorgen und alle benötigen Unterlagen und Dokumente zusammensuchen.

    Die Anträge können Sie zwar erst nach der Geburt einreichen, aber es ist ein gutes Gefühl, vorbereitet zu sein, denn nach der Geburt haben Sie kaum noch die Zeit oder auch die Muße, sich um diese Details zu kümmern. Allerdings haben Sie bis zu drei Monate nach der Geburt Zeit, die Anträge einzureichen, und Sie erhalten rückwirkend das Elterngeld.

    Die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit – das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ können Sie kostenlos auf der Website des Bundesfamilienministeriums herunterladen.

    Auch gut zu wissen: Ab dem 1. Juli 2015 ermöglicht das ElterngeldPlus eine noch flexiblere Elternzeit.

    Anträge-Downloads
    Elterngeldantrag
    Erklärung zum Einkommen für Selbstständige
    Merkblatt

    Verschicken Sie den Elterngeldantrag zusammen mit der Geburtsbescheinigung „Elterngeld“ an die für Sie zuständige Elterngeldstelle.

    Ihre Elterngeldstelle
    Stadt Essen
    Amt für Soziales und Wohnen, Abt. 50 – 5 Kooperation mit den Städten Mülheim und Oberhausen
    Kurfürstenstr. 33
    45138 Essen

    Ansprechpartner
    Leiter Herr Rade
    Vertreterin Frau Plettig
    Tel.: 0201/8850542 bzw. – 514

    Öffnungszeiten
    Mo. – Mi. 08.00 – 15.00 Uhr
    Do. 08.00 – 18.00 Uhr
    Fr. 08.00 – 12.00 Uhr

    Ihre Elterngeldstelle
    Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Essen, Bochum und Hagen
    Untere Brinkstraße 80
    44141 Essen

    Tel.: 0231 500
    E-Mail: [email protected]

    Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
    Montag, Dienstag 13.00 bis 15.00 Uhr
    Donnerstag 13.00 bis 17.00 Uhr

    Hinweise für Angestellte
    Beim Elterngeldantrag muss der Arbeitgeber muss nur dann etwas ausfüllen, wenn die Lohnbescheide der letzten 12 Monate vor der Geburt (14 bei den Frauen mit Mutterschutzanspruch) nicht lückenlos vorliegen.

    Bitte beachten Sie, dass das Elterngeld für 12 Monate ab Geburtstermin gezahlt wird. Es wird jedoch mit dem nach der Entbindung erhaltenen Mutterschaftsgeld verrechnet. Sie bekommen, wenn Sie beispielsweise angestellt sind, de facto nur 10 Monate Elterngeld ausbezahlt.

    Hinweis für Alleinerziehende
    Waren Sie vor der Geburt erwerbstätig und leben mit dem Kind allein oder mit einem neuen Partner, haben Sie Anspruch auf volle 14 Monate Elterngeld. Waren Sie nicht erwerbstätig, können Sie nur 12 Monate Elterngeld beantragen, da keine Minderung des Erwerbseinkommens vorliegt.

    Hinweise bei Mehrlingsgeburten
    Das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten wurde angepasst. Alle Informationen finden Sie in unserem Artikel „Elterngeld bei Mehrlinge“.

    Hinweise bei Arbeitslosigkeit
    Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung und wird auf Grundlage des Nettoeinkommens der Mutter in den zwölf Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist berechnet. Daher erhalten Sie nur Elterngeld, wenn Sie innerhalb dieser Monate (auch wenn nur zeitweilig) gearbeitet haben. Waren Sie zum Beispiel 7 der 12 Monate noch berufstätig, wird Ihnen dieses Nettoeinkommen angerechnet. Waren Sie die gesamten 12 Monate arbeitslos, erhalten Sie kein Elterngeld.

    Nach der Geburt können Sie entweder erst Elterngeld und im Anschluss das Arbeitslosengeld I beziehen (das ruht während der Elternzeit) oder beides parallel beantragen, dabei werden diese jedoch miteinander verrechnet, da beides Entgeltersatzleistungen sind (ausgenommen 300 € des Elterngeldes). Darüber hinaus müssen Sie dem Arbeitsmarkt mit maximal 30 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen.

    Als Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird der Mindestsatz von 300 € Elterngeld gezahlt, jedoch komplett als Einkommen angerechnet.

  • Bereiten Sie den Kindergeldantrag vor

    Das Kindergeld ist leicht zu beantragen. Der Antrag hat nur zwei Seiten und wird zusammen mit der Geburtsurkunde an die zuständige Familienkasse geschickt. Bezugsberechtigt ist jedes Kind mit einem Wohnsitz in Deutschland. Die Höhe des Kindergeldes beträgt je 194 € für das erste und zweite Kind, 200 € für das dritte Kind und 225 € ab dem vierten Kind. Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.

    Zum Kindergeldantrag

    Für jedes Kind, für das Kindergeld beantragt wird, müssen Sie eine „Anlage Kind“ beifügen:

    Anlage Kind

    Verschicken Sie Ihren Kindergeldantrag zusammen mit der Geburtsbescheinigung „Kindergeld“ an die für Essen zuständige Familienkasse in Oberhausen.

    Telefonische Auskünfte zum Kindergeld erhalten Sie Mo.-Fr. 8:00–18:00 Uhr unter Tel. 0180 1 546337 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min).

    Familienkasse Oberhausen
    Mülheimer Str. 36
    46045 Oberhausen

    Tel: 0800/ 4 5555 30 (Kindergeld und Kinderzuschlag)
    Tel: 0800/ 4 5555 33 (Zahlungstermine)
    Telefonisch erreichbar von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18.00 Uhr.

    Der Anruf ist gebührenfrei

    Hinweis bei Mehrlingen
    Bei Mehrlingen wird das Kindergeld pro Kind gezahlt.

    Hinweis für Alleinerziehende
    Das Kindergeld wird an den alleinerziehenden Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, gezahlt. Zahlt der andere Partner Unterhalt, wird das halbe Kindergeld auf die Unterhaltszahlung angerechnet – sprich: dem alleinerziehenden Partner weniger ausbezahlt.

    Für Geringverdiener: Beantragen Sie Kinderzuschlag

    Alleinerziehende Geringverdiener können bei der Familienkasse Kinderzuschlag beantragen. Berechtigt sind Alleinerziehende, deren Mindesteinkommensgrenze bei 600 € liegt. Der Kinderzuschlag wird bis zu einer Höchstgrenze von 140 € monatlich pro Kind gezahlt plus einmalig 100 € zur Einschulung. Nicht berechtigt sind Alleinerziehende, die Arbeitslosengeld oder Hartz IV erhalten.

    Merkblatt zum Kinderzuschlag

    Antrag Kinderzuschlag

  • Stellen Sie alle Papiere für die Geburtsurkunde zusammen

    Geburtsurkunden für Ihr Baby erhalten Sie relativ problemlos: geben Sie einfach alle erforderlichen Unterlagen direkt im Geburtskrankenhaus ab. Diese werden dann an das zuständige Standesamt übermittelt und dort bearbeitet. Zuständig ist immer das Standesamt des Bezirks in dem Ihr Kind geboren wurde – auch wenn Sie in einem anderen Bezirk wohnen! Sie zahlen 14,50 EUR für die Geburtsurkunde inkl. drei Urkunden für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse. Jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang kostet 6 EUR. Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei.

    Zur Beantragung der Geburtsurkunde benötigen Sie:

    • Personalausweise oder Reisepässe mit letzten Meldebescheinigungen
    • Urkunden über den Familienstand der Mutter (Verheiratet: Eheurkunde. Geschieden: Scheidungsurteil und Eheurkunde mit Scheidungsvermerk. Ledige: Ledigkeitsbescheinigung).
    • Geburtsbescheinigung
    • Vornamenszettel
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Sofern es schon Geschwister zu dem Neugeborenen gibt, bitte auch deren Geburtsurkunden einreichen.

    Die Abholung ist auch mit Vorlage einer Vollmacht möglich.

    Unverheiratete benötigen zusätzlich die den urkundlicher Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung/Sorgerecht.

    Verheiratete benötigen zusätzlich den urkundlicher Nachweis über Eheschließung und Namensführung in der Ehe (Abschrift Familienbuch oder beglaubigte Eheurkunde aus dem Eheregister)

  • Suchen Sie sich einen Kinderarzt

    Suchen Sie sich vor der Geburt einen Kinderarzt, bei dem Sie sich gut aufgehoben fühlen. Sie sind zu regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen verpflichtet! Im ersten Lebensjahr des Kindes sind es recht viele – die Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U6 finden alle im ersten Jahr statt! Bleiben Sie noch drei Tage nach der Geburt des Kindes im Krankenhaus, wird in der Regel die U2 (3.-10. Lebenstag) durchgeführt, bevor Sie entlassen werden. Gehen Sie „ambulant“ nach Hause (d. h. 4 Stunden nach der Entbindung), müssen Sie bereits im Krankenhaus Ihren Kinderarzt angeben, der die U2 durchführen wird.

    Zur Kinderarzt-Suche

  • Drucken Sie sich die Notfallnummern aus

    Hier finden Sie ein PDF mit den wichtigsten Notfallnummern in Essen.

    Notfallnummern downloaden

  • Besuchen Sie einen Erste-Hilfe-Kurs

    Manche Eltern fühlen sich wohler, wenn sie an einem Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen, bevor das Kind geboren ist. Natürlich ist es kein Muss, aber es ist sinnvoll und gibt Ihnen mehr Sicherheit. Erste-Hilfe Kurse finden oft in einer Klinik statt, erkundigen Sie sich bei der Klinik Ihrer Wahl.

    Zur Kliniksuche

  • Besorgen Sie sich eine Babyautoschale

    Für die meisten ist es selbstverständlich, dennoch gibt es viele die einfach nicht daran denken und plötzlich ist das Baby da. Wenn Sie Ihr Baby mit dem Auto vom Krankenhaus nach Hause bringen möchten, benötigen Sie eine Babyautoschale, denn diese bietet bestmögliche Sicherheit im Auto für den neuen Erdenbürger und ist außerdem auch gesetzlich vorgeschrieben.

  • Besorgen Sie sich alles Notwendige rund ums Baby

    Laden Sie sich unsere Erstausstattungscheckliste herunter. Viele der für die ersten Wochen nötigen Produkte finden Sie in unserem Angebotsbereich – was das „Baby-“ und „Mamaherz“ begehrt.

    Erstausstattungscheckliste als PDF downloaden

    Zu den Gutscheincodes

  • Suchen Sie eine Betreuung für Ihr Kind

    Selbst wenn Ihr Baby noch nicht auf der Welt ist, sollten Sie sich schon nach einer Betreuungsstätte Ihrer Wahl umsehen. Es ist wichtig, sich frühzeitig zu informieren und sich vorzustellen, denn Betreuungsplätze sind heiß begehrt und nur begrenzt verfügbar.

    Auf unserer Betreuungssuche-Seite finden Sie weitere Informationen darüber, was für Betreuungsstätten es gibt und wie ein Betreuungsplatz beantragt werden muss.

Erledigungen nach der Geburt

  • Verschicken Sie die Anträge und Bescheinigungen

    Nicht vergessen: Verschicken Sie gleich Elterngeld- und Kindergeldantrag zusammen mit den entsprechenden Geburtsbescheinigungen.

    Erinnerung für angestellte Privatversicherte

    Senden Sie die Geburtsbescheinigung „Mutterschaftshilfe“ an das Bundesversicherungsamt.

  • Kümmern Sie sich um die Krankenversicherung für Ihr Kind

    In der Regel wird das Baby bei der Krankenkasse des Elternteils versichert, der am meisten verdient. Sind beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung, wird das Kind meist bei der Mutter kostenfrei mitversichert. Sind allerdings Mutter und/oder Vater privatversichert, gelten andere Bestimmungen.

    Gesetzlich versichert
    Sie sind gesetzlich versichert und haben Ihre Krankenkasse vermutlich schon vor der Geburt von Ihrer Schwangerschaft informiert. Vielleicht haben Sie in diesem Zusammenhang auch schon einen Antrag auf Familienversicherung erhalten. Wenn nicht, fordern Sie einen solchen Antrag an. Ist Ihr Kind auf der Welt, sollten Sie Ihrer Krankenkasse möglichst rasch den ausgefüllten Antrag und die zweckgebundene Geburtsurkunde für die Krankenkasse zuschicken. Nach etwa zwei Wochen erhalten Sie für das Kind dann eine eigene Versicherungskarte.

    Hinweise für Privatversicherte
    Ist ein Elternteil privatversichert und liegt sein Einkommen regelmäßig über der Beitragsbemessungsgrenze, kann das Kind nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos familienversichert werden. Für das Neugeborene fällt dann ein eigener Beitrag an. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Geburt können Eltern ihr Kind allerdings ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit zu den Leistungen versichern, die dem Tarif des privatversicherten Elternteils entsprechen.

    Hinweis für Unverheiratete
    Soll das Baby in der Krankenkasse des unverheirateten Vaters aufgenommen werden, ist eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

  • Erfragen Sie Ihren Anspruch auf eine Haushaltshilfe

    Eine Haushaltshilfe steht Ihnen gesetzlich zu, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihren Haushalt selbst zu führen (z. B. durch ärztlich verordnete Bettruhe), und keine andere Person im Haushalt lebt, die diese Aufgaben übernehmen kann.
    Ihre gesetzliche Krankenkasse entscheidet, ob Anspruch besteht oder nicht. Den Antrag sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt ausfüllen. Bei Genehmigung wird Ihnen entweder eine Haushaltshilfe zugeteilt oder Sie können sie selbst bestimmen (aus Ihrem privaten Umfeld, vergütet werden in der Regel jedoch nicht Familienangehörige ersten und zweiten Grades).

  • Machen Sie den Kinderfreibetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend

    Als Selbstständiger steht Ihnen auch der Kinderfreibetrag zu, dies wirkt sich allerdings nur auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag aus. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

  • Klären Sie Ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater

    Ihr Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater. Auch Sie haben eventuell einen Anspruch auf sogenannten Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kindesvater. Lassen Sie sich dazu beraten, zum Beispiel beim Jugendamt. Dort können Sie sie auch eine sogenannte Unterhaltsbeistandschaft beantragen, die für Sie die Ansprüche gegenüber den Kindesvater geltend machen. Dort wird man Sie auch über die Möglichkeit von staatlichem Unterhaltsvorschuss beraten, wenn der Kindesvater nicht zahlt. Auch die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen beraten Sie dazu.

  • Melden Sie Ihr Kind beim Einwohnermeldeamt an

    Sie sollten Ihr Kind so früh wie möglich nach der Geburt beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes anmelden. Allerdings geben die Standesämter die Daten oft schon automatisch weiter. Wenn Sie sich einen (überflüssigen) Behördengang ersparen wollen, rufen Sie sicherheitshalber vorher bei Ihrem Einwohnermeldeamt an.
    Sie müssen vorlegen

    • Personalausweis
    • Geburtsurkunde des Kindes

    Zur Übersicht der Einwohnermeldeämter

    Hinweis für Unverheiratete
    Sie müssen zusätzlich die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vorlegen.

  • Lassen Sie Ihre elektronische Lohnsteuerkarte anpassen

    Pro Kind erhalten Sie einen Kinderfreibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte. Das Lohnsteuerabzugsmerkmal wird vom Finanzamt geändert, dazu müssen Sie dort erscheinen.

  • Wissenwertes rund um das Betreuungsgeld

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2015 das Betreuungsgeld als verfassungswidrig erklärt. Es kann deshalb nicht mehr beantragt werden. Die Begründung des Gerichtes: Der Bund war für die Einführung eines Betreuungsgeldes von vorneherein nicht zuständig, die Regelungen sind somit nichtig. Verantwortlich für die Einführung einer solchen Leistung seien die einzelnen Bundesländer für ihr jeweiliges Land.
    Eltern, die bereits Betreuungsgeld erhalten, können es für die Dauer der Bewilligung weiter beziehen und müssen nichts zurückzahlen.
    Als einziges Bundesland will Bayern das Betreuungsgeld als Landesleistung fortführen.

  • Beantragen Sie die Geburtsurkunde

    Wenden Sie sich nach der Geburt des Kindes an das Standesamt Essen, um die Geburtsurkunde zu beantragen. Die Klinik oder das Geburtshaus sind verpflichtet, innerhalb einer Woche die Geburt Ihres Kindes zu melden. Zur Beantragung der Geburtsurkunde müssen Sie die schriftliche Anzeige vorlegen. Nehmen Sie vorab Kontakt mit dem Standesamt auf, denn die Geburtsurkunden können Ihnen vielleicht auch zugeschickt werden.

    Weitere Informationen und Zuständigkeiten



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