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Voraussetzungen für eine Adoption
Im Mittelpunkt der Adoption steht immer das Wohl des Kindes. Deswegen werden relativ strenge Maßstäbe an die Eignung der Adoptionsbewerber gestellt.
Wie alt müssen und dürfen die Adoptionsbewerber sein?
Das Mindestalter für eine Adoption beträgt 25 Jahre. Bei Ehepartnern kann einer dieses Alter unterschreiten, muss aber mindestens 21 Jahre sein.
Es gibt kein gesetzliches Höchstalter, aber in der Regel nehmen die Jugendämter bevorzugt Paare unter 40 Jahren für einen Säugling. Das entspricht in etwa dem Alter der Familien mit leiblichen Kindern. Die Landesjugendämter empfehlen, dass der Altersabstand zwischen Adoptiveltern und Kind 40 Jahre nicht übersteigen soll. Paare über 40 haben größere Chancen, wenn sie sich für ein älteres Kind entscheiden.
Muss das Adoptionsbewerberpaar verheiratet sein?
Vorschriften gibt es hier nicht, aber die Chancen stehen dann besser, wenn das Paar verheiratet ist und die gesamte Familie damit rechtlich und finanziell in der Regel besser abgesichert ist. Wenn das Paar unverheiratet ist oder keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, kann nur ein Partner adoptieren.
Ist eine Adoption durch Singles möglich?
Unverheiratet Personen können nach § 1741 Abs. 2 BGB auch ein Kind adoptieren. In Deutschland sind die Chancen allerdings sehr gering. Etwas höher sind sie im Ausland. Diese können sich allerdings verbessern, wenn man mit Ausdauer und Zähigkeit nach einer Vermittlungsstelle sucht, die etwas nachgiebiger ist!
Wer muss bei der Abgabe des Kindes zustimmen?
In der Regel muss die Adoptionsfreigabe von beiden leiblichen Eltern bewilligt werden. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leibliche Vater auch schon vor der Geburt einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung ersetzen: beispielsweise wenn der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist.
Auch das Kind muss zustimmen. Sie wird bei Kindern unter 14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres kann nur das Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einwilligen.
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